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Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und d · Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

§ 17 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und d

Artikel 17

En vigueurTexte officiel

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964 in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1966-11-11