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Vertrag zwischen Österreich Deutschland · Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 23 Vertrag zwischen Österreich Deutschland

Artikel 23

En vigueurTexte officiel

Dieser Vertrag wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, geschlossen. Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einem der beiden Vertragsstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.