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Vertrag zwischen Österreich Deutschland · Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 4 Vertrag zwischen Österreich Deutschland

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Die Artikel 2 und 3 finden entsprechende Anwendung auf Beschädigte des einen Vertragsstaates, die sich vorübergehend im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten und dort so erkranken, daß eine sofortige Heilbehandlung erforderlich wird. Das gleiche gilt für eine unaufschiebbare orthopädische Versorgung.