§ 8 Vertrag zwischen Österreich Deutschland
Artikel 8
Die in Artikel 2 bezeichneten Beschädigten erhalten von österreichischer Seite berufliche Ausbildung in der Republik Österreich nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme seiner Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt und über die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.