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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 62 PG 1965Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Nebengebührenzulage

En vigueurTexte officiel

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:

1. für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,

2. für jede Halbwaise 24% und

3. für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2004-07-01