§ 64 PG 1965Abfindung von Nebengebührenzulagen
Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Nebengebührenzulage
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
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- In Kraft seit 2003-01-01