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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 68 PG 1965Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten

Abschnitt IX Abschnitt römisch neun Nebengebührenzulage

En vigueurTexte officiel

Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2003-01-01