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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 70 PG 1965Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund

ABSCHNITT X ABSCHNITT römisch zehn

En vigueurTexte officiel

Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

2. Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01