§ 75 PG 1965Leistungen
Abschnitt XI Abschnitt römisch elf Sonderregelungen für Bedienstete und ehemalige Bedienstete des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesforste und der Österreichischen Bundesforste AG
(1) Nach Maßgabe der §§ 76 bis 85 gebühren folgende Leistungen:
1. Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten sowie
2. Sonderzahlungen.
(2) Nach verstorbenen Bediensteten, die eine Anwartschaft auf Zuschüsse hatten, gebührt ein Sterbekostenbeitrag nach § 67 Abs. 6 KV nur dann, wenn ihr Tod vor dem 1. Jänner 2001 eingetreten ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2003-01-01