§ 92 PG 1965Erhöhung des Ruhegenusses
Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 93 zu berechnen. Soweit § 93 nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2013-01-01