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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 99c PG 1965Berechnung und Auszahlung der Teilpension, der Gesamtpension nach der Teilpension und der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen

ABSCHNITT XIII ABSCHNITT römisch dreizehn Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte

En vigueurTexte officiel

(1) Die Berechnung und Auszahlung der Teilpension nach § 99a, der Gesamtpension nach der Teilpension gemäß § 99b und der davon abgeleiteten Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen obliegt der pensionskontoführenden Stelle.

(2) Die für die Beamtin oder den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die dafür erforderlichen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und allenfalls nach den von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erstellten Vorgaben der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen.