BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966
§ 14 BB-PO 1966Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.
Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
(1) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt
49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß darf den Ruhegenuß nicht überschreiten, der dem verstorbenen Beamten gebührt hat oder gebührt hätte, falls er mit Ablauf des Sterbetages in den Ruhestand versetzt worden wäre. Kürzungen des Ruhegenusses gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 4 bleiben hiebei außer Betracht.
(3) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art I Z 3b BG, BGBl. Nr. 22/1975 )
Historique des modifications
- In Kraft seit 1985-03-01