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BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

§ 3 BB-PO 1966Pensionsbeiträge

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(2) Die Grundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenußfähigen Zulagen, ausgenommen die Dienstalterszulage. Die Grundlage für den Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenußfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung.

(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 .....

......... 9,75 vH,

vom 1. Jänner 1990 an .....................

............ 10 vH

der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2.

(4) Die Pensionsbeiträge werden von den Bezügen der Beamten einbehalten; ausständige Pensionsbeiträge dürfen von den Hinterbliebenen und Angehörigen nicht hereingebracht werden.

(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1989-01-01