B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 104 B-KUVGZusatzrente für Schwerversehrte
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
(1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2001-01-01