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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 104 B-KUVGZusatzrente für Schwerversehrte

2. UNTERABSCHNITT Leistungen

En vigueurTexte officiel

(1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente

1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2001-01-01