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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 12a B-KUVGMeldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Meldungen und Auskunftspflicht

En vigueurTexte officiel

Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im § 11 genannten Fristen zu melden.