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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 150 B-KUVGJahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Vermögensverwaltung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Versicherungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01