B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 157a B-KUVGBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Aufsicht des Bundes
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.