B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 166 B-KUVG
2. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1968 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.