B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 18 B-KUVGBeitragspflicht
1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung
Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht.