B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 82 B-KUVGReise- (Fahrt-) und Transportkosten
2. UNTERABSCHNITT Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
Zur Inanspruchnahme der Pflichtleistungen der Krankenversicherung, die aus den Versicherungsfällen der Krankheit und der Mutterschaft (§ 52 Z 2 und 3) entstehen, sind im notwendigen Ausmaß die Reise- (Fahrt-) und Transportkosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1992-01-01