B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 89 B-KUVGEintritt des Versicherungsfalles
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).
Historique des modifications
- In Kraft seit 1973-01-01