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PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 24b PVG

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

En vigueurTexte officiel

Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.