PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 24b PVG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.