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PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 37 PVG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.

(2) Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-23