PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 46 PVGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2004-07-15