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PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 5 PVGDienststellenversammlung

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.

En vigueurTexte officiel

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);

c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;

d) die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-12-30