PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 5 PVGDienststellenversammlung
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;
d) die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-12-30