PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 29 PVWO
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei ERRICHTUNG VON FACHAUSSCHÜSSEN
Auf die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse (§ 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.