PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 40 PVWO
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei ERRICHTUNG VON ZENTRALAUSSCHÜSSEN
Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1975-10-17