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FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967

§ 39i FLAG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Aufbringung der Mittel

En vigueurTexte officiel

Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen insbesondere an das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.