FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 52 FLAG
ABSCHNITT IV ABSCHNITT römisch vier Übergangs- und Schlußbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1996-05-01