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Abkommen zwischen Österreich und Deutsch · Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

(1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen sind.

(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen.

(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.