§ 22 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 22
(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)
Die zuständigen Behörden werden einander den Abschluß internationaler Abkommen oder das Wirksamwerden supranationaler Normen mitteilen, wenn diese für die Anwendung des Abkommens von Bedeutung sein können.