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Durchführung des Abkommens über Fürsorge · Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

§ 22 Durchführung des Abkommens über FürsorgeArtikel 22

(Artikel 12 bis 18 des Abkommens)

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Behörden werden einander den Abschluß internationaler Abkommen oder das Wirksamwerden supranationaler Normen mitteilen, wenn diese für die Anwendung des Abkommens von Bedeutung sein können.