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Kälteanlagenverordnung · Kälteanlagenverordnung

§ 16 KälteanlagenverordnungProbe vor Inbetriebnahme

ABSCHNITT 3 Aufstellung von Kälteanlagen

En vigueurTexte officiel

Kälteanlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme am Aufstellungsort von einer hiezu befugten, fachkundigen Person einer Probe auf Dichtheit und auf das Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen beim Überschreiten des festgelegten höchsten Betriebsdruckes unterzogen werden.