§ 29 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 29
TEIL V. BERECHNUNG DER REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDEN ZAHLUNGEN TEIL römisch fünf. BERECHNUNG DER REGELMÄSSIG WIEDERKEHRENDEN ZAHLUNGEN
1. Die Beträge der nach den Bestimmungen von Artikel 10, Artikel 17 und Artikel 23 zu gewährenden laufenden Barleistungen sind nach erheblichen Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe oder nach erheblichen Änderungen in den Lebenshaltungskosten zu überprüfen.
2. Jedes Mitglied hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens mitzuteilen und anzugeben, welche Maßnahmen getroffen worden sind.