§ 7 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 7
TEIL II. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT TEIL römisch zwei. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen bei Invalidität nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.