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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen · Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

§ 9 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen Artikel 9

TEIL II. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT TEIL römisch zwei. LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT

En vigueurTexte officiel

1. Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:

a) alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge; oder

b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden; oder

c) alle Einwohner oder die Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen von Artikel 28 entsprechende Grenzen nicht übersteigen.

2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene Erklärung in Kraft, so hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen:

a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 25 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder

b) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gewerblicher Betriebe, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben bilden.