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Ergänzung des Vertrages zwischen Österre · Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

§ 8 Ergänzung des Vertrages zwischen Österre

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Dieser Zusatzvertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, eine gegenteilige Erklärung abgibt.