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BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz

§ 17 BEinstGÜberwachung der Beschäftigung

Artikel II Artikel römisch zwei

En vigueurTexte officiel

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-08-01