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Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)

§ 14 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Würde auf Grund einer in beiden Vertragsstaaten ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den Familienangehörigen eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Sachleistungen zustehen, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.