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Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)

§ 31 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Artikel 31

En vigueurTexte officiel

Wenn die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Erwerb eines Anspruches auf Leistungen von der Erfüllung einer Beschäftigungszeit oder einer Zeit einer Berufsausübung abhängig machen, so berücksichtigt dies der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, in dem erforderlichen Ausmaß, als die Zeiten einer Beschäftigung oder Berufsausübung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates erfüllt sind.