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Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank · Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

§ 20 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank

Bearbeitung der Pensionsanträge

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Bearbeitung der Anträge auf Pensionen oder Renten bei Alter und Tod nach den Artikeln 22 ff. des Abkommens haben die in Betracht kommenden Träger ein Formblatt zu verwenden.

(2) Die zuständigen Träger teilen in der Folge einander die für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mit.

(3) Die zuständigen Träger haben einander von den Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1983-11-01