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Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank · Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

§ 31 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frank

Verschlimmerung von Berufskrankheiten

En vigueurTexte officiel

In den im Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat der Betroffene dem Träger des Vertragsstaates, bei dem er den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher zuständig war.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1983-11-01