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VOG · Verbrechensopfergesetz

§ 14 VOGBelehrung

En vigueurTexte officiel

Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2017-01-01