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Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

§ 29 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunMeldung von Taucherarbeiten

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994

Taucherarbeiten sind dem für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsinspektorat sobald als möglich, spätestens aber vor Beginn der Arbeiten, schriftlich zu melden. In der Meldung sind die genaue Lage der Arbeitsstelle sowie Art, ungefährer Umfang und Dauer der Arbeiten und der voraussichtliche Beginn derselben anzugeben. In Fällen, in denen Taucherarbeiten vorgenommen werden müssen, um eine Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen, ist die Meldung gleich nach Beginn der Arbeiten zu erstatten, wenn diese länger als einen Tag dauern.