Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun · Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 5 Druckluft- und Taucherarbeiten-VerordnunFachkundige Aufsicht
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001
Arbeiten in Druckluft dürfen nur unter Aufsicht einer zuverlässigen Person ausgeführt werden, die die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit in Druckluft geeignet ist; bei Abwesenheit der fachkundigen Person obliegt die Aufsicht ihrem Stellvertreter, der den gleichen Anforderungen entsprechen muß.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2007-02-01
Renvoie à
- Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnun Art. 119