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EFZG · Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 9 EFZG

Inkrafttreten und Vollziehung

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I § 13 und des Art. VI Z. 1 und 2 mit dem Beginn des Beitragszeitraumes (§ 44 Abs. 2 ASVG) September 1974, im übrigen mit 1. September 1974 in Kraft.

(2) Im Arbeits(Kalender)jahr, in das der Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes fällt, sind auf die Anspruchsdauer gemäß § 2 Zeiten, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes volles oder Teilentgelt für Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bezogen wurde, zur Hälfte anzurechnen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der §§ 1 bis 7;

2. die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich der §§ 8 bis 19;

3. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hinsichtlich des § 19a.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2000-07-08