Familienberatungsförderungsgesetz · Familienberatungsförderungsgesetz
§ 1 Familienberatungsförderungsgesetz
Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1997-11-29