ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 107 ArbVGAnfechtung durch den Arbeitnehmer
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs. 4a ist anzuwenden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2011-01-01