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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 190 ArbVGVereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium

En vigueurTexte officiel

(1) Wenn besonderes Verhandlungsgremium und zentrale Leitung die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitnehmervertreter das Recht haben, zu einem Meinungsaustausch über die ihnen übermittelten Informationen zusammenzutreten.

(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung der zentralen Leitung näher zu regeln, die Arbeitnehmervertreter insbesondere über alle länderübergreifenden Angelegenheiten zu informieren, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmerschaft haben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1996-09-22