ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 38 ArbVGAufgaben
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.