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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 48 ArbVGTeilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen

Abschnitt 1 Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

En vigueurTexte officiel

Die Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertretern im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.